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Zentrales Wählerregister und Volksbegehren-System

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Zentrales Wählerregister und Volksbegehren-System

Der Jahreswechsel bringt für die Gemeinden im Bezug auf Wahlen eine wesentliche Neuerung: Das Zentrale Wählerregister geht in Betrieb. Außerdem bringt das neue Volksbegehren-Gesetz zahlreiche Veränderungen mit sich. Das BMI informiert.

Zu Jahresbeginn 2018 geht das Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) in Betrieb. Es ist eine vom Bundesministerium für Inneres (BMI) zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die lokalen Wählerevidenzen aller österreichischen Gemeinden unter gleichen Bedingungen, in derselben technischen Umgebung und mit einheitlichen Funktionalitäten geführt werden. Die Evidenzen befinden sich weiterhin im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das BMI fungiert als Dienstleister.

Neues Volksbegehren-System

Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerinnen und Bürger mussten bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl bei der Sammlung von Unterschriften, um überhaupt ein Volksbegehren starten zu können („Einleitungsverfahren“), als auch in der späteren Phase des achttägigen „Eintragungsverfahrens“. Nun können Wahlberechtigte in jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Eintragungsverfahren – zu unterschreiben. Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer Bürgerkartenfunktion („Handy-Signatur“ oder „Smart Card“) können Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem beliebigen Ort via Internet getätigt werden – etwa von Zuhause oder von einem Urlaubsdomizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und -österreicher mit einer „Bürgerkarte“ erstmals das Recht, ein Volksbegehren zu unterstützen. Eine eventuelle Sorge einer „Stigmatisierung“ bei Unterstützung eines Volksbegehrens in der Heimatgemeinde fällt weg.

Neue Formulare

Durch das Außerkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 1973 am 31. Dezember 2017 dürfen Unterstützungserklärungen zu Volksbegehren, die auf Formularen nach dem Volksbegehrengesetz 1973 aufscheinen, ab dem 1. Jänner 2018 nicht mehr bestätigt werden. Das „Mitbringen“ eines Unterstützungserklärungsformulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die Proponentinnen oder Proponenten mehr. Sieht man von der Eingabe der Personendaten ab, sind für das Prozedere in Hinkunft nur noch Mausklicks erforderlich.

Registrierung

Bevor mit dem Sammeln von Unterstützungserklärungen begonnen werden kann, müssen nunmehr alle Volksbegehren zuerst beim BMI registriert werden. Dadurch besteht zukünftig ein Gesamtüberblick über Volksbegehren. Bereits bei der Anmeldung im Innenministerium müssen der Text des Volksbegehrens (maximal 500 Zeichen, sonst Erweiterung um ein Beiblatt), eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte), die Bezeichnung eines oder einer Bevollmächtigten sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, die Unterschriften dieser Personen und die Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des BMI vorliegen. Eine Sonderregelung gibt es für Volksbegehren, für die schon 2017 – noch nach der alten Rechtslage – Unterstützungserklärungen gesammelt worden sind: Für diese ist bis spätestens 2. März 2018 eine Registrierung beim BMI erforderlich.

Entlastung für die Gemeinden

Für die Gemeinden bringt die Zentralisierung eine Entlastung. Eine Eintragung im – brutto – achttägigen Eintragungsverfahren (an Sonntagen können Eintragungslokale in Zukunft geschlossen bleiben) wird in der entsprechenden Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der eintragungswilligen Person vermerkt; die wahlberechtigte Person erhält einen Ausdruck zur Unterschrift und eine Bestätigung über die Eintragung. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung erfolgt in der BMI-Applikation auf ähnliche Weise. Gemeinden werden keine Stimmkarten mehr ausstellen müssen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom Wohnsitz ein Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde und über eine Online-Plattform unterschrieben werden kann. Am Ende eines Eintragungsverfahrens fällt das Ermittlungsverfahren weg, das bei den Gemeinden als Eintragungsbehörden bislang viel Zeit gebunden hat. Die Gemeinden müssen keine Summen der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz und die Summe der gültigen Eintragungen mehr feststellen; es sind keine Niederschriften und keine Meldeketten über die Bezirkswahlbehörden an das BMI erforderlich. Alle relevanten Informationen sind nach kürzester Zeit auswertbar.

Neuer Erlass, Zeithorizont

Am 20. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für Inneres allen Gemeinden den neuen „Leitfaden für die Wartung und Datenhaltung des Zentralen Wählerregisters“ („ZeWaeR-Erlass“) übermittelt, der zum 1. Jänner 2018 in Kraft tritt und den „ZWE-Erlass“ und den „ZEUWE-Erlass“ außer Kraft setzt. Je nach dem Zeitpunkt der Registrierung von Volksbegehren nach der ab 1. Jänner 2018 neuen Rechtslage ist als frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem eine Gemeinde eine Unterstützungserklärung entsprechend dem neuen Prozedere zu bestätigen hat, der 16. Jänner 2018 zu erwarten. Das Bundesministerium für Inneres wird die Gemeinden über den tatsächlichen Zeitpunkt der Registrierung eines Volksbegehrens zeitnah in Kenntnis setzen.

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